Sonderkündigungsschutz: Drei Wochen, um den Arbeitgeber zu informieren
Wer einen besonderen Kündigungsschutz hat, von dem der Arbeitgeber nichts weiß, muss ihn nach einer Kündigung schnell offenlegen – in der Regel innerhalb von drei Wochen. Sonst kann der Schutz verloren sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt für Beschäftigte entschieden, die einen Betriebsrat gründen wollen.
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