Recht gesprochen

Freistellung nach der Kündigung: Pauschale Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam

· Daniel Heitfeld und Janine Frey

Ein Mann übergibt einen Autoschlüssel über einen Schreibtisch

Kurz gesagt

Viele Arbeitsverträge erlauben dem Arbeitgeber, Beschäftigte nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist freizustellen – ohne weitere Voraussetzungen. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Klauseln für unwirksam. Den Dienstwagen darf der Arbeitgeber nur zurückverlangen, wenn die Freistellung selbst berechtigt war.

Der Fall

Ein Gebietsleiter im Außendienst hatte einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Er kündigte selbst. Noch während der Kündigungsfrist stellte ihn der Arbeitgeber frei und verlangte den Wagen zurück.

Der Arbeitgeber stützte sich auf zwei Klauseln: Nach dem Arbeitsvertrag durfte er bei oder nach jeder Kündigung freistellen, gleich, wer gekündigt hatte; nach dem Dienstwagenvertrag durfte er die Privatnutzung bei einer Freistellung widerrufen. Der Gebietsleiter gab den Wagen ab und verlangte für vier Monate eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung, insgesamt 2.040 Euro brutto.

Die Entscheidung

Die Freistellungsklausel ist unwirksam. Auch nach einer Kündigung haben Beschäftigte bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Anspruch darauf, tatsächlich zu arbeiten. Eine Klausel, die die Freistellung bei jeder Kündigung erlaubt – gleich, wer kündigt und aus welchem Grund –, nimmt ihnen dieses Recht pauschal. Dass das Gehalt weiterläuft, gleicht das nicht aus (§ 307 BGB).

Ohne wirksame Klausel darf der Arbeitgeber nur freistellen, wenn seine Interessen im Einzelfall überwiegen – etwa beim Verdacht auf Geheimnisverrat, bei drohender Konkurrenztätigkeit oder Abwerbung von Kunden oder wenn es schlicht keine Arbeit mehr gibt. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers setzt das nicht voraus. Das hatte das Landesarbeitsgericht zu streng gesehen und dem Gebietsleiter deshalb recht gegeben; das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf.

Die Widerrufsklausel für den Dienstwagen ist dagegen wirksam. Sie greift aber nur, wenn die Freistellung berechtigt war. Ob das so war, muss nun das Landesarbeitsgericht klären; das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren dorthin zurückverwiesen. Ob der Gebietsleiter die 2.040 Euro bekommt, ist damit noch offen.

Was heißt das für Sie?

Als Arbeitnehmer:

  • Eine Freistellung nach der Kündigung ist nicht automatisch rechtens – auch wenn Ihr Arbeitsvertrag sie pauschal erlaubt.
  • Wollen Sie weiterarbeiten, sagen Sie das schriftlich. Ihr Interesse an der Beschäftigung zählt bei der Abwägung.
  • Dienstwagen: Die Privatnutzung darf der Arbeitgeber nur bei einer berechtigten Freistellung entziehen. Sonst kommt eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung in Betracht. Den Wagen einfach zu behalten, ist trotzdem riskant – lassen Sie das vorher prüfen.

Als Arbeitgeber:

  • Prüfen Sie Ihre Vertragsmuster. Eine pauschale Freistellungsklausel hilft Ihnen nicht mehr.
  • Begründen Sie jede Freistellung und halten Sie die Gründe fest. Erst dann ist auch der Widerruf der Dienstwagennutzung tragfähig.

BAG, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 – Volltext beim Bundesarbeitsgericht (öffnet in neuem Tab)

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