Fallabhängig werden wir Sie beraten, welche Form der Abrechnung für Ihre Situation angemessen ist.

Fallabhängig werden wir Sie beraten, welche Form der Abrechnung für Ihre Situation angemessen ist.

KOSTEN

Ein immer schwieriges, aber sehr wichtiges Thema.

Der Gesetzgeber hat den Rahmen vorgegeben: Anders, als in vielen anderen Rechtsgebieten, muss jede Partei ihre Kosten – also auch die Kosten der Rechtsvertretung – bis zum Abschluss der ersten Instanz selbst (oder z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung) bezahlen. Dies im Übrigen – und für alle Instanzen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Hinsichtlich der Art der Abrechnung und der Höhe der konkreten Kosten versuchen wir stets ein Maß zu finden, welches auf der einen Seite unserer Leistung gerecht wird und gleichzeitig auf der anderen Seite für unsere Mandanten nachvollziehbar und fair ist. In vielen Fällen können wir kostendeckend mit den Gebühren, welche sich – quasi als unterer Rahmen – aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, auskommen. Dies auch deshalb, da wir als Fachkanzlei hoch optimiert in unseren Abläufen sind und „einfach wissen, was wir tun“. Wenn die gesetzlichen Gebühren für die Bearbeitung des Mandats unpassend sind, informiere wir Sie darüber und beraten gemeinsam, ob eine zeitabhängige Berechnung oder ein Pauschalhonorar für alle Seiten interessengerecht wäre.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben – und vorausgesetzt, Arbeitsrecht ist mitversichert – besteht eine gute Chance, dass Ihre Versicherung die Kosten (abzüglich eines möglicherweise vereinbarten Selbstbehalts) in Höhe der gesetzlichen Gebühren übernimmt. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Grundsätzlich rechnen wir auch gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, wenn Sie dies wünschen.

Was viele nicht wissen: Rechtsanwälte sind weder verpflichtet, mit Rechtsschutzversicherungen abzurechnen, noch werden sie von der Versicherung dafür bezahlt. Auch reicht – von wenigen Ausnahmen abgesehen – kein „Dreizeiler“ aus, um die Versicherung zur Begleichung der Kostennote zu veranlassen.

Der Umfang dessen, was wir der Versicherung mitteilen müssen, ist sehr umfangreich, und was und wie man es kommuniziert, ist eine Wissenschaft für sich. Für uns gehört das aber zum „Service für unsere Mandanten“.

Nicht immer ist es jedoch sinnvoll, die Rechtsschutzversicherung einzuschalten. Das Versicherungsrecht sieht vor, dass Ihre Rechtsschutzversicherung ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn innerhalb eines Jahres zwei Versicherungsfälle eintreten. Und ein zweiter Versicherungsfall ist schnell eingetreten. Wurde Ihre Versicherung jedoch vom Versicherer gekündigt, müssen Sie diesen Umstand beim Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung bei einem neuen Versicherer angeben. Dann wieder eine Rechtsschutzversicherung (zu akzeptablen Konditionen) zu finden, ist kaum noch möglich. Darum empfehlen wir dringend, bei Rechnungsbeträgen bis etwa 500,00 EUR die Kosten selbst zu tragen und keinen „Versicherungsfall“ auszulösen.

Anders, als bei der gesetzlichen Krankenkasse, ist der Mandant jedoch der sogenannte Kostenschuldner. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung teilweise oder ganz nicht die Kosten, müssen Sie diese leider tragen.

Keine Rechtsschutzversicherung?

In diesem Fall müssen Sie die Kosten für unsere Beauftragung selbst tragen. Selbstverständlich informieren wir Sie vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Grundsätzlich dürfen wir Sie bitten, unsere Rechnungen zügig zu begleichen, da wir dies auch als Wertschätzung unserer Arbeit verstehen. Natürlich ist uns bewusst, dass im Leben immer etwas anders laufen kann, als geplant. Sollte dies der Fall sein, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.