Kurz gesagt
Wer einen besonderen Kündigungsschutz hat, von dem der Arbeitgeber nichts weiß, muss ihn nach einer Kündigung schnell offenlegen – in der Regel innerhalb von drei Wochen. Sonst kann der Schutz verloren sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt für Beschäftigte entschieden, die einen Betriebsrat gründen wollen.
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin wollte in ihrem Betrieb einen Betriebsrat gründen. Sie ließ sich anwaltlich beraten, hielt ihre Absicht in einer schriftlichen Erklärung fest und ließ diese notariell beglaubigen. Einer Kollegin schrieb sie, sie wolle mit ihr und den übrigen Kolleginnen über eine Betriebsratswahl sprechen. Einen Monat später kündigte ihr die Arbeitgeberin ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen – von der beglaubigten Erklärung wusste sie nichts.
Die Arbeitnehmerin erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Darin rügte sie aber nur allgemein und „vorsorglich“, die Kündigung verstoße gegen § 15 KSchG. Dass sie als sogenannte Vorfeldinitiatorin besonders geschützt sei, trug sie erst rund 15 Monate nach der Kündigung vor.
Die Entscheidung
Die Kündigung ist wirksam. Das Arbeitsgericht hatte der Arbeitnehmerin noch recht gegeben; Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht sahen es anders.
Geschützt war die Arbeitnehmerin zwar: Wer die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet und das in einer öffentlich beglaubigten Erklärung festhält, darf nicht aus Gründen in seiner Person oder seinem Verhalten gekündigt werden – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor (§ 15 Abs. 3b KSchG). Als Vorbereitung genügt jedes für Dritte erkennbare Verhalten, etwa ein Gespräch mit Kollegen oder eine anwaltliche Beratung. Der Schutz beginnt mit der Erklärung und endet mit der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung, spätestens nach drei Monaten.
Diesen Schutz hatte die Arbeitnehmerin aber verwirkt. Weiß der Arbeitgeber nichts davon, muss der Arbeitnehmer ihn in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen. Für schwerbehinderte Menschen hat das Gericht das schon bisher so gesehen; jetzt überträgt es diese Rechtsprechung auf die Vorfeldinitiatoren. Der allgemeine Hinweis auf § 15 KSchG genügte nicht: Daraus war nicht zu erkennen, auf welchen der verschiedenen Schutztatbestände sich die Klägerin berufen wollte.
Was heißt das für Sie?
Sie haben einen besonderen Kündigungsschutz, von dem Ihr Arbeitgeber nichts weiß – etwa eine Schwerbehinderung, oder Sie haben die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet? Dann gilt nach einer Kündigung:
- Teilen Sie den Schutz Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich mit Maßstab sind drei Wochen ab Zugang der Kündigung; die Zeit, bis Ihre Mitteilung beim Arbeitgeber ankommt, rechnet das Gericht hinzu. Am sichersten ist es trotzdem, wenn sie innerhalb der drei Wochen dort ist.
- Werden Sie konkret: Nennen Sie den Schutz, auf den Sie sich berufen, und die Umstände dahinter – etwa die Schwerbehinderung oder die beglaubigte Erklärung zur Betriebsratsgründung. Ein pauschaler Verweis auf „§ 15 KSchG“ reicht nicht.
- Am sichersten ist eine eigene, nachweisbare Mitteilung an den Arbeitgeber – unabhängig von der Kündigungsschutzklage, die Sie ohnehin innerhalb von drei Wochen erheben müssen.
- Die drei Wochen sind schon vorbei? Dann ist nicht automatisch alles verloren – das Gericht spricht von einer Regelfrist. Lassen Sie es prüfen, und zwar sofort.
Gilt das auch im öffentlichen Dienst?
Nicht für Personalratswahlen. Den besonderen Schutz für Vorfeldinitiatoren gibt es nur bei der Gründung eines Betriebsrats. Wer in einer Behörde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Dienststelle eine Personalratswahl vorbereitet, kann sich darauf nicht berufen – weder direkt noch entsprechend (BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25 (öffnet in neuem Tab)). Anders ist es bei Arbeitgebern in privater Rechtsform, etwa einer städtischen GmbH: Dort gilt das Betriebsverfassungsgesetz, es wird ein Betriebsrat gewählt – und der Schutz greift.
BAG, Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 70/25 – Volltext beim Bundesarbeitsgericht (öffnet in neuem Tab)
