Kurz gesagt
Wer ein wichtiges Schreiben als Einwurf-Einschreiben verschickt, kann damit nicht mehr ohne Weiteres beweisen, dass es angekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht verneint beim heutigen Scan-Verfahren der Post den sogenannten Anscheinsbeweis. Im entschiedenen Fall kostete das den Arbeitgeber die Kündigung.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war über mehrere Jahre hinweg häufig krank. Sein Arbeitgeber lud ihn wiederholt zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement ein, kurz bEM; einmal kam es auch zu einem Gespräch. Auf eine spätere Einladung reagierte der Arbeitnehmer nicht – danach war er erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig.
Der Arbeitgeber schickte daraufhin eine weitere Einladung als Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt, sie je erhalten zu haben. Ein bEM fand nicht statt, und der Arbeitgeber kündigte krankheitsbedingt.
Die Entscheidung
Die Kündigung ist unwirksam – in allen drei Instanzen.
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, dem muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das gilt grundsätzlich auch dann erneut, wenn der Beschäftigte ein früheres Angebot abgelehnt hat und danach wieder länger krank wird. Unterbleibt das bEM, muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen und beweisen, dass es ohnehin nichts gebracht hätte. Das gelang hier nicht.
Entscheidend war deshalb, ob die zweite Einladung angekommen war – und das musste der Arbeitgeber beweisen. Auf den Beleg der Post konnte er sich nicht stützen. Im heutigen Scan-Verfahren bestätigt der Zusteller den Einwurf per Unterschrift auf seinem Gerät, bevor er den Brief tatsächlich einwirft. Eine solche Bestätigung macht den Zugang nach Ansicht des Gerichts nicht wahrscheinlicher als bei einem einfachen Brief, ein Anscheinsbeweis scheidet aus. Ob das beim früheren Verfahren mit aufgeklebtem Auslieferungsbeleg anders wäre, ließ das Gericht offen. Der Zusteller selbst konnte sich als Zeuge an die Sendung nicht erinnern.
Was heißt das für Sie?
Als Arbeitnehmer:
- Länger als sechs Wochen krank in einem Jahr? Dann muss Ihnen der Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung ein bEM anbieten. Fehlt es, ist die Kündigung oft angreifbar.
- Sie haben ein Schreiben nie erhalten? Dann sagen Sie das – den Zugang muss der Absender beweisen, nicht Sie. Selbstverständlich gilt das nur, wenn es auch stimmt.
Als Arbeitgeber:
- Verlassen Sie sich bei wichtigen Schreiben nicht allein auf das Einwurf-Einschreiben – ob Kündigung, Abmahnung oder bEM-Einladung.
- Sicherer ist die Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder ein Bote, der das Schreiben kennt, selbst einwirft und das mit Datum und Uhrzeit festhält.
BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 – Volltext beim Bundesarbeitsgericht (öffnet in neuem Tab)
