Recht gesprochen

Fortbildungskosten: Unklare Rückzahlungsklausel – Pflegekraft muss nichts zurückzahlen

· Daniel Heitfeld und Janine Frey

Eine Pflegekraft liest an einem Tisch einen Vertrag

Kurz gesagt

Viele Fortbildungsverträge verlangen die Kosten zurück, wenn das Arbeitsverhältnis „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ endet. Das Bundesarbeitsgericht hält diese Formulierung für mehrdeutig – und die Klausel deshalb für unwirksam. Eine Altenpflegerin musste 9.347 Euro nicht zurückzahlen.

Der Fall

Eine Altenpflegerin bildete sich auf Kosten ihres Arbeitgebers zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege fort. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte sie für die Kurstage bezahlt frei. Im Gegenzug sollte sie nach Abschluss der Fortbildung 24 Monate bleiben; für jeden vollen Monat verringerte sich der Rückzahlungsbetrag um ein Vierundzwanzigstel.

Zurückzahlen sollte sie, wenn das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ endet – gleich, ob sie selbst oder der Arbeitgeber kündigt. Die Pflegerin kündigte selbst, noch innerhalb der Bindungsfrist. Der Arbeitgeber verlangte 9.347 Euro zurück.

Die Entscheidung

Der Arbeitgeber geht leer aus – in allen drei Instanzen.

Die Klausel lässt sich unterschiedlich verstehen: „Zu vertreten“ kann bedeuten, dass die Arbeitnehmerin schuldhaft gehandelt haben muss. Es kann aber auch alles meinen, was aus ihrem Bereich kommt – etwa eine Krankheit. Keine dieser Lesarten ist klar vorzugswürdig. Solche Zweifel gehen zulasten des Arbeitgebers, der den Vertrag vorformuliert hat (§ 305c Abs. 2 BGB).

In der für die Arbeitnehmerin ungünstigeren Lesart verlangt die Klausel die Rückzahlung auch dann, wenn jemand kündigt, weil er dauerhaft nicht mehr arbeiten kann – sei es unverschuldet, sei es durch bloße Fahrlässigkeit, etwa nach einem Unfall. Das benachteiligt unangemessen (§ 307 BGB): Der Arbeitgeber kann die Qualifikation dann ohnehin nicht mehr nutzen, und die Arbeitnehmerin müsste nur der Rückzahlung wegen an einem Arbeitsverhältnis festhalten, das niemandem mehr etwas bringt. Die Klausel fällt deshalb, soweit sie an eine Eigenkündigung anknüpft, ersatzlos weg. Auf den konkreten Grund ihrer Kündigung kam es nicht mehr an.

Was heißt das für Sie?

Als Arbeitnehmer:

  • Zahlen Sie nicht vorschnell. Formulierungen wie „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ stehen in sehr vielen Fortbildungsverträgen.
  • Es kommt auf den Wortlaut der Klausel an, nicht darauf, warum Sie im Einzelfall gekündigt haben. Ist die Klausel unwirksam, schulden Sie aus ihr nichts.
  • Lassen Sie die Vereinbarung prüfen – am besten, bevor Sie kündigen. Mehr dazu auf unserer Themenseite fortbildungsvereinbarung.de (öffnet in neuem Tab).

Als Arbeitgeber:

  • Benennen Sie die Rückzahlungsfälle konkret, statt mit „zu vertretenden Gründen“ zu arbeiten.
  • Nehmen Sie die Eigenkündigung ausdrücklich aus, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten kann – am sichersten unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft. Andernfalls entfällt die Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung ersatzlos – eine Rettung auf das gerade noch Zulässige gibt es nicht.
  • Prüfen Sie Ihre bestehenden Muster, bevor die nächste Fortbildung unterschrieben wird.

BAG, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 9 AZR 266/24 – Volltext beim Bundesarbeitsgericht (öffnet in neuem Tab)

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